Judo Club 71 Düsseldorf e.V.

Satzung

Stand: Dezember 2015

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen JUDO – CLUB 71 DÜSSELDORF
    Er ist Rechtsnachfolger des bisherigen Vereins Jugend – Club Düsseldorf 71 e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung des Sports, sowie der körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Parteipolitisch, konfessionell und rassisch ist der Verein neutral.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rücklagenbildung ist im Rahmen des §58 Abgabenordnung zulässig.
  4. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jeder, der bereit ist, an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuarbeiten und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag hin; bei Kindern und Jugendlichen ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit dem Aufnahmeantrag unterwirft sich der Antragsteller den Bedingungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 – 79 BGB. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahren haben in den Versammlungen Stimmrecht und können Anträge stellen. Für jüngere Vereinsmitglieder üben die gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht aus. Kinder und Jugendliche ab 12 Jahre können persönlich abstimmen, wenn sie vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorgelegt haben. In den Vorstand gewählt werden können nur Vereinsmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind, mit Ausnahme der Vorsitzenden des Jugendausschusses sowie deren Stellvertreter.
  3. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen (Wehrdienst, Mutterschaft, Krankheit, Berufsausbildung, Studium und dergl.) die Mitgliedschaft beitragsfrei ruhen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich und ist mindestens 6 Wochen vorher schrift¬lich dem Vorstand mitzuteilen (für Minderjährige durch deren gesetzlichen Vertreter). Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied in schwerer Weise den Zweck und das Ansehen des Vereins schädigt, dauernd den Übungsbetrieb und die Ordnung des Vereins stört oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Kommt ein Vereinsmitglied seinen Beitragszahlungen nicht vollständig nach kann der Vorstand nach zweimaliger Mahnung den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Die erste Mahnung ergeht nach 3 Monaten, die zweite nach 5 Monaten.

§ 4 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins regeln:
1) die Mitgliederversammlung (§ 6)
2) der Vorstand (§ 7)

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mail-Adresse, sofern die E-Mail-Adresse zu dem Zweck bekanntgegeben wurde Zudem kann über eine Ankündigung auf der Webseite des Vereins eingeladen werden, wenn diese wenigstens sechs Wochen vorher passiert. Dabei wird gleichzeitig die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a) Protokollverlesung und Genehmigung
    b) Bericht, des Vorstandes
    c) Finanzbericht, Bericht der Kassenprüfer und Genehmigung des Haushaltsplanes
    d) Bericht der Leiter der einzelnen Abteilungen, und Ausschüsse
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Wahlen
    g) Anträge
    h) Verschiedenes (unter diesem Punkt können keine Beschlüsse gefasst werden)
  2. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens bis zum 15. Dezember schriftlich dem Vorstand einzureichen. Mündliche Anträge kann die Versammlung noch mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulassen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. Anträge können alle stimmberechtigten Mitglieder und die Organe des Vereins stellen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der zunächst erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Versammlung verlassen haben. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, dass Gesetz oder Satzung höhere Mehrheiten vorschreiben. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse enthalten und vom Vorstand unterschrieben werden muss.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand auf wichtige Gründe hin einberufen werden. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine solche Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
    a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Finanzvorstand.
    b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Vorsitzenden der in
    § 8 näher beschriebenen Ausschüsse.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Erstattung von Barauslagen ist zulässig. Die gesetzliche Vertretung des Vereins erfolgt durch je 2 Vorstandsmitglieder.
  3. Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist von ihren Ämtern zurückzutreten. In jedem Fall bleiben Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Treten mehr als ein Vorstandsmitglied zurück, so ist sofort eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ihnen grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung nachgewiesen wird. Für unverzügliche Neuwahl ist zu sorgen. Bis dahin versieht der Gesamtvorstand die bisherigen Aufgaben des abberufenen Mitglieds.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b) die Bewilligung von Ausgaben
    c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstand laufend zu informieren.
  7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Vorsitzende des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit und interne Information haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 8 Ausschüsse

  1. Jugendausschuss
    Die Jugend des Vereins verwaltet sich selbst, ebenso verfügt sie selbständig über die ihr zufließenden Mittel. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bestätigt wird. Die Jugend, das sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wählt einen Jugendausschuss. Die beiden Vorsitzenden, ein männlicher, ein weiblicher, sind vollberechtigte Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  2. Sportausschuss
    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Sportausschusses (sportlichen Leiter) und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Sportausschusses, dem sämtliche Übungsleiter automatisch angehören, ist vollberechtigtes Mitglied des Gesamtvorstandes, sein Stellvertreter vertritt ihn mit Stimme bei Abwesenheit.
  3. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und interne Information.
    Die Mitgliederversammlung wählt einen Ausschuss, dessen vordringliche Aufgabe die Öffentlichkeitsarbeit und die ständige Information aller Mitglieder (Informationsschriften, Vereinszeitung oder ähnl.) ist.
    Dieser Ausschuss gibt sich eine Arbeitsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Vorsitzende ist vollberechtigtes Mitglied des Gesamtvorstandes, sein Stellvertreter vertritt ihn mit Stimme bei Abwesenheit.

§ 9 Haushaltsplan und Kassenführung

  1. Über Einnahmen und Ausgaben müssen Belege vorhanden sein, die auf den Namen des Vereins lauten und von mindestens einem Vorstandsmitglied gezeichnet sein müssen. Der Finanzvorstand ist für die Überwachung und Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich. Er verfügt in diesem Rahmen über das allgemeine Vereins-Konto.
  2. Es werden von der Jahreshauptversammlung jeweils für das laufende Jahr zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich, soweit nicht vom Gesetz zwingend höhere Mehrheiten vorgeschrieben sind.
  2. Das nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Es wird dem Jugendamt der Stadt Düsseldorf zur sportlichen Jugendpflege zufließen. Der Aufhebung des Vereins steht der Wegfall des bisherigen Zwecks gleich.